Die Kindertagespflege ist ausdrücklich in den gesetzlichen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII einbezogen. Damit ist klar geregelt, dass auch Kindertagespflegepersonen Verantwortung im Rahmen des Kinderschutzes tragen.
Nach § 8a Abs. 5 SGB VIII sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mit Kindertagespflegepersonen, die im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege tätig sind, verbindliche Vereinbarungen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung abzuschließen.
Diese Vereinbarungen stellen sicher, dass bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls eine fachlich fundierte Gefährdungseinschätzung erfolgt. Dabei wird eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen. Es werden regelmäßig spezifische Fortbildungen absolviert.
Als Kindertagespflegeperson gehört es zu meinen Aufgaben,
das Wohl der betreuten Kinder aufmerksam zu beobachten,
mögliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung sorgfältig zu dokumentieren,
bei Bedarf frühzeitig das Gespräch mit den Eltern zu suchen und geeignete Maßnahmen einzuleiten.
Sollte sich eine fortlaufende oder schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls abzeichnen, informiere ich entsprechend § 8a SGB VIII das zuständige Jugendamt.
Bei einer akuten Kindeswohlgefährdung ist unverzügliches Handeln selbstverständlich zwingend erforderlich.